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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 8 U 64/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EStG, HGB


Vorschriften:

ZPO § 322
ZPO § 322 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
BGB § 271 Abs. 1
BGB § 738
BGB § 738 Abs. 1
BGB § 738 Abs. 2
BGB § 812
EStG § 4 Abs. 3
HGB §§ 1 ff
HGB § 240
HGB § 272 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Nachdem das OLG Frankfurt am Main nach Aufhebung und Zurückverweisung durch Urteil des BGH vom 28.01.2002 - II ZR 239/00 - mit rechtskräftigem Urteil vom 28.03.2003 - 10 U 63/02 OLG Frankfurt am Main / 4 O 548/97 LG Limburg - (Bl. 135-150 d. A.) "festgestellt" hat, dass der Kläger aufgrund fristloser Kündigung des Erblassers vom 05.11.1997 aus der von ihnen betriebenen Steuerberaterpraxis ausgeschieden ist, streiten die Parteien im Rahmen der vom Kläger gegen seine Inanspruchnahme aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Limburg vom 03.11.2003 - 4 O 548/97 - erhobenen Vollstreckungsgegenklage nunmehr um die Höhe der Abfindung des Klägers gemäß §15 Partnerschaftsvertrag vom 02.01.1994 und die Berechtigung sowie die Höhe der vom Erblasser dagegen geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, deren behaupteten übersteigenden Betrag die Beklagten mit der Widerklage geltend machen.

§§ 15, 16 Partnerschaftsvertrag lauten:

"§ 15 Ausscheiden, Abfindung

Falls ein Partner kündigt, er aus der Partnerschaft ausgeschlossen wird, ihm wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes in seiner Person fristlos gekündigt wird oder im übrigen in seiner Person ein Grund eintritt, der nach dem Gesetz die Auflösung der Partnerschaft zur Folge haben würde, scheidet er aus der Partnerschaft aus. In diesem Fall geht das Vermögen der Partnerschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den allein verbleibenden Partner über.

Der ausscheidende Partner erhält aufgrund einer dann zu erstellenden Liquidationsbilanz seinen Anteil an den Rücklagen, Inventar und Praxiswert vergütet. Die Berechnungsart des Praxiswertes entspricht der Ermittlung zu Beginn der Societät. Der Ausscheidende erhält vom übersteigenden Mehrumsatz von DM 1.5 Mio., jedoch unabhängig von seiner Beteiligungsquote, 50 %. Der so ermittelte Betrag wird mit 130% multipliziert.

§ 16 Mandatsschutz

Für die Dauer von 12 Monaten nach dem Ausscheiden wird der ausscheidende Partner keine Mandate von Auftraggebern der Partnerschaft übernehmen.

Ausgenommen sind Mandate, die der Ausscheidende in die Partnerschaft eingebracht oder selbst für die Partnerschaft geworben hat.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Ausgeschiedene verpflichtet, 50 % des Unterschiedes zwischen den ihm aus dem unzulässig übernommenen Mandat zufließenden Gebühren und der auf dieses Mandat entfallenden Betriebsausgaben an den verbleibenden Partner abzuführen."

Die Ermittlung des Praxiswertes zu Beginn der Societät richtet sich nach § 4 Kaufvertrag vom 02.01.1994 i.V.m. der sogenannten Liste 1, die lauten:

"§ 4 Ermittlung des Praxiswertes

Der immaterielle Praxiswert wurde nach der Jahresumsatzmethode ermittelt. Dem liegt die zu diesem Vertrag aufgestellte Liste 1 zugrunde.

Liste 1 (Bestandteil des Kaufvertrages v. 2.1.1994)

Praxiswertermittlung

Jahresumsatz 1994 - netto 1.500.000,00 DM (Soll)

Umsätze eigener Mandanten des Käufe 100.000,00 DM

Umsatzbereinigung wegen überdurchschnittlicher Arbeitsleistung des Käufers 350.000,00 DM

Bemessungsgrundlage 1.050.000,00 DM

Anteilserwerb 30 % 315.000,00 DM

Multiplikation mit Jahreswert 130 % (Kaufpreis immat. Praxiswert) 410.000,00 DM."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Partnerschaftsvertrag vom 02.01.1994 und den Kaufvertrag vom 02.01.1994 i.V.m. der sogenannten Liste 1 Bezug genommen (Bl.27-32, 33-36 d.A.).

Darüber hinaus wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben; im Übrigen hat es sie abgewiesen, während es die Widerklage in voller Höhe abgewiesen hat. Es hat eine Abfindung des Klägers in Höhe von 575.002,11 DM errechnet. Bei der Ermittlung des Praxiswertes sei nach der sogenannten Liste 1 der Jahresumsatz maßgebend, dabei sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - der des vollen Kalenderjahres 1996 mit unstreitig 1.630.620,-- DM heranzuziehen, um durch die im laufenden Kalenderjahr 1997 ausgesprochene Kündigung verursachten zufälligen Ergebnisse zu vermeiden. Neben den eigenen Umsätzen des Klägers in 1997 von 253.671,-- DM sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - kein weiterer Abzug von 350.000,-- DM vorzunehmen, da die nochmalige Umsatzbereinigung den Kläger unangemessen benachteilige. Zu den 30 % des damit zugrunde zu legenden Jahresumsatzes von 1.376.949,-- DM (= 413.048,70 DM) und den 50 % des 1.500.000,-- DM übersteigenden Betrages von 1.630.620,-- DM (= 65.310,-- DM), sei nach Multiplikation der Summe von 478.394,70 DM mit 130 % (= 621.913,11 DM) nur noch der 30%ige unstreitig gestellte Inventarwert von 110.296,67 DM (= 33.089,-- DM) hinzuzurechnen. Die weiter geltend gemachten Positionen, nämlich

- gesonderter Gewinnanteil 1997

- Anteil am Bankguthaben

- Urlaubsabgeltung

- Mietschaden

seien im Rahmen des geltend gemachten Abfindungsanspruchs nach § 15 Partnerschaftsvertrag aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zu berücksichtigen.

Von den verbleibenden 655.002,11 DM sei der nicht gezahlte Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil von 80.000,-- DM ohne Zinsen, wie vom Kläger vorgenommen, abzuziehen, denn eine Verzinsungsabrede sei von den Beklagten nicht bewiesen worden.

In Höhe von insgesamt 59.285,30 DM sei der Abfindungsanspruch des Klägers aufgrund der erklärten Aufrechnung der Beklagten mit den folgenden Gegenansprüchen erloschen:

- Vorabvergütung November 1997 13.520,-- DM

- Kosten A-GmbH 15.940,72 DM

- Mitnahme von Mandanten 29.824,58 DM.

Die Angemessenheit der von der A-GmbH in Rechnung gestellten 15.940,72 DM sei im Hinblick auf die vorgelegten Einsatzberichte vom 21.06.1999 bis zum 27.06.1999 unzweifelhaft.

Da dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei, dass er die 1998 von Auftraggebern der Partnerschaft übernommenen Mandate in die Partnerschaft eingebracht oder für sie geworben habe, könnten die Beklagten nach § 16 Abs. 3 Partnerschaftsvertrag auch 50 % des um die Betriebskosten von 25 % bereinigten Jahresumsatzes 1998 beanspruchen.

Der weiter geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der die durch die fristlose Kündigung vom 05.11.1997 verursachten Kosten umfasse, sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagten für die behauptete Pflichtverletzung des Klägers beweisfällig geblieben seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien nämlich diese Tatsachen des sogenannten präjudiziellen Rechtsverhältnisses - trotz der Identität mit den hier entscheidenden - anknüpfend an die unterschiedlichen Streitgegenstände von der Rechtskraft des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 28.03.2003 nicht umfasst.

Von dem sich danach errechnenden Abfindungsanspruch von 515.716,81 DM (= 263.681,82 €) seien weiter die Beträge der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 03.11.2003 abzuziehen, so dass der (Rest-) Betrag von 208.511,10 € verbleibe, der aus im Einzelnen dargelegten Gründen erst seit Rechtshängigkeit zu verzinsen sei.

Gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 07.03.2007 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 19.04.2007 haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Beklagten verfolgen die Klageabweisungsanträge und den Widerklageantrag in Höhe von 87.326,79 € weiter.

Sie rügen zunächst die Verletzung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes, da das Landgericht ihren Tatsachenvortrag und ihre Rechtsausführungen nicht insgesamt zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen habe. Folglich sei im Berufungsverfahren eine erneute Feststellung des Sachverhaltes geboten. Dies gelte insbesondere für die in den Urteilen des BGH und des OLG Frankfurt am Main vom 28.01.2002 bzw. 28.03.2003 festgestellten, eine schwere Pflichtverletzung begründenden Verstöße des Klägers.

Weiter sind sie der Auffassung, dass das Landgericht die Stattgabe der Vollstreckungsgegenklage nicht begründet habe und ihr schon deshalb nicht habe stattgeben dürfen, weil der Kläger gegen die Vollstreckungstitel, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 03.11.2003, keine Einwände erhoben habe. Eine Verrechnung mit dem Abfindungsanspruch des Klägers habe auch im Hinblick auf ihre Erklärung zu unterbleiben, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse seien nicht Gegenstand des Rechtsstreites. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, warum das Landgericht die Zinsen des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 54.751,72 € vom 03.11.2003 unberücksichtigt gelassen habe.

Zum Abfindungsanspruch vertreten die Beklagten die Auffassung, das Landgericht habe die Abrechnung nicht selbst vornehmen dürfen, die Aufstellung sei vielmehr von dem verbleibenden Gesellschafter - wie geschehen - vorzunehmen. Dessen Berechnung vom 01.09.2003 sei zugrunde zu legen. Dabei sei im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 15 Abs. 2 Partnerschaftsvertrag bei der Ermittlung des Praxiswertes der Jahresumsatz 1997 zum Stichtag des Ausscheidens (05.11.1997) in Höhe von 1.271.995,00 DM maßgebend. Es gehe nicht an, dass bei der stichtagsbezogenen Berechnungshöhe auch Umsatz nach dem Stichtag berücksichtigt werde, zumal dem Kläger fristlos gekündigt worden sei.

Der Inventarwert sei nicht unstreitig gestellt worden.

Entsprechend der vom Erblasser erstellten Auseinandersetzungsbilanz sei damit ein Abfindungsanspruch des Klägers in Höhe von 309.650,-- DM (= 158.321,53 €) zugrunde zu legen.

Davon seien - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die folgenden weiteren Abzüge vorzunehmen:

- Verzugszinsen in Höhe von 15.500,35 €.

Da es sich bei den 80.000,-- DM nicht um einen nicht gezahlten Kaufpreisanteil handele, sondern der Erblasser dem Kläger diesen Betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt habe, seien darauf wegen Nichtrückzahlung bei Ausscheiden Verzugszinsen zu entrichten, obgleich die Forderung als Gegenstand der Abfindungsberechnung nicht eigenständig durchsetzbar sei.

- vergebliche Aufwendungen für die Optimierung einer gemeinsamen Societätsstrategie in Höhe von 8.048,25 €.

- Vorgerichtliche Anwaltskosten zur "Abwehr" pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers in Höhe von 3.356,63 €.

Damit errechne sich ein Abfindungsanspruch des Klägers von (nur) 158.321,53 €.

Die Beklagten wiederholen ihre Rechtsauffassung, dass das Landgericht die im Primärrechtsstreit unstreitig gestellten schweren Pflichtverletzungen des Klägers im vorliegenden Sekundärrechtsstreit für die Annahme von schweren Pflichtverletzungen bei der Bestimmung des Schadensersatzanspruches der Beklagten dem Grunde nach ohne weitere Diskussion/Beweisaufnahme habe zugrunde legen müssen. Zumindest habe es mit einem bloßen Bestreiten des Klägers nicht sein Bewenden haben dürfen.

Somit seien die insoweit zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche zu berücksichtigen. Damit stehe dem Kläger aber kein Abfindungsanspruch mehr zu; vielmehr errechne sich noch ein anteiliger Zahlungsanspruch der Beklagten, der neben

- der anteilig zurückzuzahlenden vorausgezahlten Tätigkeitsvergütung 11/97 in Höhe von 2.362,40 €;

- der gemäß § 16 Abs. 2 Partnerschaftsvertrag zu berücksichtigenden Jahresumsätze für 1998 und für 1999 wegen vertragswidriger Mitnahme von Mandaten in Höhe von 61.623,45 € (= 120.525,-- DM);

(Der Kläger könne nämlich nicht besser gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn er ordentlich zum 31.12.1999 gekündigt hätte.)

- den nicht festsetzungsfähigen Korrespondenzanwaltskosten in Höhe von 13.389,46 € (= 26.187,50 DM);

- den Kosten der A-GmbH in Höhe von 8.150,36 € (= 15.940,72 DM);

- den Anwaltskosten zur Abwehr des gegen den Erblasser missbräuchlich eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 2.413,26 €

und

- den zu Unrecht vom Kläger vereinnahmten Honoraren der Sozietät in Höhe von 1.305,-- €

Gegenstand der Widerklageforderung in Höhe von 87.326,79 € sei.

Die Beklagten beantragen,

1. unter Abänderung des Urteils des LG Limburg vom 07.03.2007 wird die Vollstreckungsgegenklage des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG Limburg vom 03.11.2003 - 4 0 548/97 -abgewiesen;

2. unter Abänderung des Urteiles des LG Limburg vom 07.03.2007 in Verbindung mit dem Beschluss des LG Limburg vom 19.04.2007 wird die Klage, soweit in diesem Urteil zu Gunsten des Klägers erkannt worden ist, abgewiesen;

3. widerklagend wird unter Abänderung des Urteiles des LG Limburg vom 07.03.2007 der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 87.326,79 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 74.329,21 seit dem 05.09.2003 und auf EUR 12.997,58 seit dem 02.02.2005 zu zahlen;

hilfsweise,

die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zu seiner eigenen Berufung beantragt er,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 81.637,75 € nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.1999 zu zahlen.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen Zahlungsantrag insoweit weiter, als ihm in Höhe von 81.637,75 € (= 159.969,57 DM) nicht entsprochen worden ist; im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung.

Das Landgericht habe die Vollstreckungsgegenklage deshalb abweisen dürfen, weil er schon in der Klageschrift die Aufrechnung mit dem Abfindungsanspruch erklärt habe. Der Kläger bestimme nämlich mit seinem Antrag und dem zur Begründung unterbreiteten Lebenssachverhalt den Streitgegenstand.

Zum geltend gemachten Abfindungsanspruch vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Praxiswert nach dem prospektiven Umsatz des Jahres 1997 zu ermitteln sei. Zwar gelte das Stichtagsprinzip; jedoch sehe § 4 des Kaufvertrages als Berechnungsgrundlage den Jahresumsatz und nicht den Teiljahresumsatz vor. Danach seien dem Betrag von 1.271.995,00 DM die begonnenen, aber noch nicht abgerechneten Leistungen von unstreitig

- Bilanzleistung September/Oktober 1997 150.000,-- DM

- Lohnleistungen Januar bis November 1997 110.000,-- DM

- Wochenberichte ... Januar bis November 1997 20.000,-- DM

- von Mandanten noch nicht bezahlte ausstehende Forderungen 200.000,-- DM

hinzuzurechnen, so dass sich ein prospektiver Gesamtjahresumsatz 1997 von 1.751.995,-- DM ergebe.

Es sei - wie vom Landgericht angenommen - der erweiterte Inventarbegriff anzuwenden, allein dem die Beklagten entgegengetreten seien.

Da er wie jeder Arbeitnehmer zu behandeln sei, sei ihm auch der nicht gewährte Urlaub abzugelten.

Schließlich sei ihm der Gewinnanteil 1997 zuzubilligen, denn § 15 Abs. 2 Partnerschaftsvertrag gelte einheitlich für alle Fälle des Ausscheidens eines Partners. Im Übrigen gebiete es die Fairness, einen zum Ergebnis der Sozietät namhaft mitarbeitenden Partner den Gewinnanteil des Jahres, in dem er ausscheidet, zu gewähren. Schließlich sei § 15 Abs.2 Partnerschaftsvertrag nicht abschließend zu verstehen, so dass Selbstverständlichkeiten als Bestandteil einer jeden Liquidationsbilanz keiner besonderen Aufzählung bedürften. Deshalb sei auch kein Grund ersichtlich, ihn nicht an dem Bankguthaben zu beteiligen.

Die Gewinnüberentnahme der 80.000,-- DM unterliege keiner Verzinsungspflicht, da sie als unselbständiger Abrechnungsposten schon 1997 in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen gewesen sei.

Da er ein vertragswidriges Verhalten ausdrücklich bestritten habe, könnten die Beklagten damit zusammenhängenden Schadensersatz nicht beanspruchen. Unzweifelhaft sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung durch das Vorurteil lediglich die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Partnern durch die Kündigung des Erblassers, nicht aber die Ursache für die fristlose Kündigung in Rechtskraft erwachsen. Dass der Erblasser mit seinem Vortrag im Vorprozess Erfolg gehabt habe, sei, wie er im Einzelnen ausgeführt habe, allein darauf zurückzuführen, dass der jetzige Kläger diesem nicht ausreichend entgegengetreten sei.

Die Vergütung für November 1997 könnten die Beklagten jedenfalls deshalb nicht zurückverlangen, weil § 15 Abs. 2 Partnerschaftsvertrag keine Rückforderung vorsehe.

Die Kosten der A-GmbH hinsichtlich eines Personenschutzes seien schon deshalb nicht in Ansatz zu bringen, weil sie im Hinblick auf die lediglich eingeräumte Sachbeschädigung eine überzogene Reaktion darstellten.

Hinsichtlich der Mitnahme von Mandanten sei ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen der Würdigung des Landgerichts jedenfalls der Beweis gelungen, die Mandanten B, C, D und E in die Praxis eingebracht oder für sie geworben zu haben. Von dem vom Landgericht angenommenen Jahresumsatz 1998 von 79.532,20 DM sei deren anteiliger Umsatz von insgesamt 28.890,-- DM abzuziehen. Ein weiterer Abzug sei um die Betriebskosten in Höhe von mindestens 65 % (LG 25 %) vorzunehmen. Stellten die Beklagten im Zusammenhang mit der Mitnahme von Mandanten nicht auf den pauschalierten Schadensersatz gemäß § 16 Partnerschaftsvertrag ab, sondern berechneten den Schaden konkret, dann seien im Wege der Differenzmethode aber auch die genannten Vorteile gegenüberzustellen.

Schließlich erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Widerklageforderung, soweit sie nach dem 01.01.2005 geltend gemacht worden sei und über die bis dahin geltend gemachte Forderung hinausgehe.

Letztlich ist der Kläger der Auffassung, dass ihm die geltend gemachten Zinsen spätestens seit dem 01.01.1999 zuzusprechen seien, da die Vermögensanwachsung an den Erblasser in der Praxis tatsächlich im Zeitpunkt der Kündigung am 05.11.1997 eingetreten sei, der Erblasser aber ab diesem Zeitpunkt nicht bereit gewesen sei, eine Zahlung an den Kläger zu leisten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, weil der Rechtsvorgänger der Beklagten im Hinblick auf das die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach § 17 Partnerschaftsvertrag vom 02.01.1994 verneinende Zwischenurteil des Landgerichts Limburg vom 26.06.1998 in dem Primärrechtsstreit 4 0 548/97 die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht erhoben hat (§ 1032 ZPO).

Während die Berufung der Beklagten zu einem Teilerfolg i.H.v. 6.535,76 € führt, bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.

1. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern nach der Verrechnung mit Gegenansprüchen eine Abfindung in Höhe von insgesamt (noch) 201.975,34 € beanspruchen (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 Partnerschaftsvertrag, § 4 Kaufvertrag, Liste 1 zum Kaufvertrag).

Die "Partnerschaft" des Klägers und des Rechtsvorgängers der Beklagten nach dem Partnerschaftsvertrag vom 02.01.1994 ist mangels Eintragung in das Partnerschaftsregister als GbR zu qualifizieren.

Dabei ist der Abfindungsanspruch durch Erstellung einer Auseinandersetzungs- (Abschichtungs-) Bilanz zu ermitteln (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 738 Rn. 4). Insofern ist die Formulierung "Liquidationsbilanz" in § 15 Partnerschaftsvertrag missverständlich, denn eine Liquidation der Gesellschaft findet durch das Anwachsen des Vermögens der Gesellschafter auf den allein verbleibenden Partner nicht statt (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 Partnerschaftsvertrag).

Die Pflicht zur Bilanzaufstellung trifft gegenüber dem Ausgeschiedenen den verbleibenden Partner (MüKo-Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 738 Rn. 27). Das heißt aber nicht, dass dessen Aufstellung vom 01.03.2003 ungeprüft zugrunde zulegen ist. Vielmehr kann über die Richtigkeit einzelner Bilanzposten oder Berechnungsgrundsätze gestritten werden (MüKo-Ulmer, a.a.O., Rn. 31).

Der Abfindungsanspruch nach § 15 Abs.2 Partnerschaftsvertrag beträgt 605.046,36 DM

Der Praxiswert der freiberuflichen Steuerberaterpraxis, der vor allem in einem übertragbaren Mandantenstamm liegt, ist mit 584.346,36 DM zu bewerten.

Die Kombination von Jahresumsatzverfahren mit dem Recht zur Mitnahme von Mandaten nach §§ 15, 16 Partnerschaftsvertrag ist nicht zu beanstanden (BGH NJW 2000, 2584).

Eine restriktive Auslegung des § 15 Partnerschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens aufgrund fristloser Kündigung dahingehend, dass der prospektive Umsatz des Jahres des Ausscheidens unberücksichtigt zu bleiben habe, verbietet sich im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung. § 15 Partnerschaftsvertrag behandelt alle Fälle des Ausscheidens gleich, was angesichts des dispositiven § 738 BGB möglich ist und auch im Hinblick auf die fristlose Kündigung des Rechtsvorgängers der Beklagten keiner Korrektur bedarf.

Der prospektive Jahresumsatz 1997 zum Stichtag des Ausscheidens, dem 05.11.1997, ist mit 1.751.995,- DM zu ermitteln.

Es ist das Jahr des Ausscheidens 1997 anzusetzen. Die Berechnungsart des Praxiswertes nach § 15 Abs. 2 S. 2 Partnerschaftsvertrag entspricht der der Ermittlung zu Beginn der Societät. Da aber schon zum Beginn der Gesellschaft am 02.01.1994 der prospektive Umsatz des laufenden Jahres 1994 und nicht der Umsatz des vergangenen abgeschlossenen Geschäftsjahres 1993 zugrunde gelegt worden ist, ist es angezeigt, auch jetzt den prospektiven Jahresumsatz des am 05.11.1997 fast vollständig abgelaufenen Geschäftsjahres anzusetzen. Dies gilt umso mehr, als der Praxiswert ein realistischer Wert sein sollte, die Geschäftsjahre 1996 und 1997 aber einen durchaus unterschiedlichen Verlauf hatten und kein sachliches Argument dafür erkennbar ist, den bis Anfang November mitarbeitenden Kläger nicht an der Umsatzsteigerung 1997 zu beteiligen.

Zum maßgebenden Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft, § 738 Abs. 1 BGB (BGH DStR 2004, 97), ermittelte der Erblasser den Umsatz laut Gewinnermittlung zum 05.11.1997 mit 1.271.995,- DM (Bl. 154 f., 204 d.A.).

2. Hinzuzurechnen sind aber bei der (mit den Beklagten angenommenen) Stichtagsbezogenheit alle Faktoren, die am Stichtag in der Wurzel angelegt sind ("Wurzeltheorie", BGH, NZG 1998, 379; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 59 f.). Das heißt die begonnenen, aber noch nicht abgerechneten Leistungen sind hinzu zu addieren. Der Senat schätzt diese Leistungen mit den folgenden vom Kläger vorgetragenen Beträgen :

- Bilanzleistung September/Oktober 1997 150.000,-- DM

- Lohnleistungen Januar bis November 1997 110.000,-- DM

- Wochenberichte ... Januar bis November 1997 20.000,-- DM

- von Mandanten noch nicht bezahlte ausstehende Forderungen 200.000,-- DM

Die Schätzung gemäß §738 Abs.2 BGB ist möglich, weil die Beklagten trotz der Hinweise des Senats diese Positionen nicht substantiiert bestritten haben.

Insbesondere mit Beschluss vom 11.03.2008 hat der Senat sein Verständnis der Jahresumsatzmethode zum Stichtag dargelegt und den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den begonnenen, aber noch nicht abgerechneten Leistungen gegeben. Die Beklagten haben sich hierzu nicht detailliert geäußert. Hierzu hätte Veranlassung bestanden, auch wenn die Beklagten diese Berechnung für unzutreffend erachten.

Auch aus der von den Beklagten vorgelegten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 1997 lässt sich nichts anderes entnehmen. Dort sind die angelegten Forderungen der teilfertigen Arbeiten in den Umsatz der sogenannten Einnahmen- Überschuss- Rechnung nur dann zu verbuchen, wenn der jeweilige Honorarbetrag auf dem Bankkonto eingeht. Solange dies wegen üblicher oder unüblicher Nichtinrechnungstellung nicht der Fall ist, sind diese Beträge aber nicht enthalten.

Verlangt der Kläger danach lediglich die Hochrechnung des zum 05.11.1997 erzielten Ergebnisses um die begonnenen, aber noch nicht abgerechneten Leistungen bis zu seinem Ausscheiden, so stellt sich die weitere Frage seiner Beteiligung am Umsatz des Erblassers im Restjahr 1997 nicht.

Von dem Jahresumsatz zum Stichtag von 1.751.995,00 DM sind - mit dem Kläger - die im Jahre 1997 mit eigenen Mandanten erzielten Umsätze in Höhe von insgesamt 253.671,00 DM abzuziehen, so dass sich ein bereinigter Umsatz von 1.498.324,00 DM errechnet. Davon erhält der Kläger entsprechend seiner Beteiligungsquote 30 % = 449.497,20 DM.

3. Einen weiteren Anteil von 50 % des 1.500.000,00 DM übersteigenden Betrages kann der Kläger nach § 15 Abs. 2 S. 3 Partnerschaftsvertrag nicht verlangen. Es ist auf den bereinigten Umsatz, der nicht über 1.500.000,00 DM liegt, abzustellen. Dies ergibt sich aus der Ausgleichsfunktion der Abfindung für den Verlust des Mandantenstammes der Praxis. Multipliziert man den quotalen Jahresumsatz mit 130 % gemäß § 15 Abs. 2 S. 4 Partnerschaftsvertrag - wie dies häufig bei den Sozietäten der Freiberufler praktiziert wird (Großfeld a.a.O., Seite 217 f.; Piltz, Rechtspraktische Überlegungen zu Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, BB 1994, 1021 f.; Dr. Englert, Die Bewertung von freiberuflichen Praxen mit Hilfe branchentypischer Wertfindungsmethoden, BB 1997, 142 f.) -, so errechnet sich zunächst ein Abfindungsanspruch von 584.346,36 DM.

Einen Anteil an den Rücklagen kann der Kläger nach § 15 Abs. 2 S. 1 nicht verlangen. Sie sind unstreitig nicht gebildet. Sie sind somit mit 0,- DM anzusetzen.

4. Hinzuzurechnen ist ein Inventaranteil von 20.700,-DM (§ 15 Abs. 2 S. 1 Partnerschaftsvertrag).

Bei der Definition des Inventarbegriffs ist auf das Verständnis der Vertragsparteien bei Abschluss des Partnerschaftsvertrages abzustellen. Nach § 3 Partnerschaftsvertrag verstanden sie das Inventar ersichtlich als bewegliche Einrichtung nebst Fachliteratur. Der erweiterte Inventarbegriff im Sinne des § 240 HGB, der auch Forderungen und Verbindlichkeiten umfasst, findet dagegen im Vertrag keinen Anklang. Dies ist darin begründet, dass es sich bei Steuerberatern nicht um Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff HGB handelt. Dem vom Erblasser am 01.09.2003 bilanzierten Posten Inventar (vgl. Bl. 203 d.A.) mit insgesamt 20.700,- DM ist nichts hinzuzusetzen. Die Beklagten haben den anderweitig errechneten Anteil des Klägers von 33.098,01 DM gerade nicht unstreitig gestellt. Vielmehr haben sie entsprechend dem eingeschränkten Inventarbegriff auf dem von ihnen errechneten Betrag von 20.700,- DM bestanden.

Die Addition von Praxiswert und Inventar ergibt den Abfindungsbetrag nach § 15 Abs. 2 Partnerschaftsvertrag von 605.046,36 DM.

5. Weitere Posten sind nicht hinzuzurechnen.

Dies gilt zunächst für den beanspruchten gesonderten Gewinnanteil für 1997 in Höhe von 51.055,00 DM. Es handelt sich um keine der Abfindung hinzuzurechnende Position. Zwar ist die Argumentation des Klägers, es gebiete die Fairness, einem zum Ergebnis der Sozietät namhaft mitarbeitenden Partner den Gewinnanteil des Jahres zu gewähren, in dem er ausscheidet, durchaus nachvollziehbar, doch orientiert sie sich nicht am Wortlaut des § 15 Abs. 2 Partnerschaftsvertrag. Maßgebend bleibt, was die Parteien bei Abschluss dieses Vertrages vereinbart haben. Dort ist aber eindeutig - entsprechend der üblichen Praxis - geregelt, was ein ausscheidender Gesellschafter erhält. Im Hinblick auf diese abschließende Aufzählung ist eine Erweiterung nicht angezeigt. Insofern verfängt auch die Argumentation des Klägers nicht, dass "Selbstverständlichkeiten" als Bestandteil einer jeden Liquidationsbilanz keiner besonderen Aufzählung bedürften. Es handelt sich hier nicht um eine Liquidations-, sondern um eine Auseinandersetzungs- oder Abschichtungsbilanz einer freiberuflichen Praxis. Bei dieser ist der Beteiligungswert - wie geschehen - auf der Grundlage des wirklichen Werts der lebenden Gesellschaft zu errechnen (BGH NJW 1985, 192; BGH NJW 1993, 2101).

Auch ist der Gewinn weder Teil der Rücklagen noch des Inventars im Sinne des § 15 Abs. 2 Partnerschaftsvertrag. Rücklagen sind tatsächlich nicht gebildet. Insofern führt auch der klägerische Hinweis auf § 272 Abs. 3 HGB nicht weiter, denn diese Norm regelt nur, wann bei Kaufleuten bilanzierungsmäßig Gewinnrücklagen ausgewiesen werden dürfen. Die Partner der Steuerberatungsgesellschaft sind aber keine Kaufleute. Unter das nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Partnerschaftsvertrag definierte Inventar fallen keine Rücklagen.

Gleichfalls ist der Kläger nicht an dem Bankguthaben zu beteiligen. Wie ausgeführt unterfallen Forderungen nicht dem Inventarbegriff im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Partnerschaftsvertrag. Zudem ist die Aufzählung in § 15 Abs. 2 Partnerschaftsvertrag abschließend.

Schließlich ist dem Kläger, selbst wenn er einem Arbeitnehmer gleichzustellen wäre, der Resturlaub nicht finanziell auszugleichen, denn § 15 Abs. 2 Partnerschaftsvertrag sieht auch einen solchen Ausgleich nicht vor.

Der Abfindungsanspruch reduziert sich nach Verrechnung des Klägers von 80.000,00 DM auf 525.046,36 DM.

Der Kläger selbst nahm die Verrechnung in der Klageschrift vom 18.11.2003 vor, da der Betrag vereinbarungsgemäß zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises entnommen worden sei. Soweit der Kläger später behauptete, es handele sich bei der Summe um zuviel entnommene Gewinne aus früheren Vertragsjahren, die deshalb nicht zurückzuzahlen seien, weil ihm die Beklagten den gesonderten Gewinnanteil für 1997 verweigerten, verfängt seine Argumentation schon deshalb nicht, weil ihm die Summe unabhängig davon wie die Zurverfügungstellung rechtlich zu qualifizieren ist - als Gesellschafterdarlehen oder als Überentnahme - nicht endgültig zustand. Der Betrag ist zurückzuzahlen; der Kläger muss sich an der vorgenommenen Verrechnung festhalten lassen.

Verzugszinsen sind darauf aber nicht zu entrichten. Die Beklagten begründen dies damit, dass der Erblasser dem Kläger für die Zahlung des Kaufpreises 80.000,-- DM als Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Dabei legen sie aber nicht dar, welche Rückzahlungsvereinbarung die Partner getroffen haben, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Summe mit Beendigung der Gesellschaft am 05.11.1997 zurückzuzahlen war. Mangels einer Zeitbestimmung nach dem Kalender für die Leistung bedurfte es aber einer Mahnung der Beklagten, um die Verzugsfolgen auszulösen. Eine solche legen die Beklagten aber gleichfalls nicht dar.

6. Der Abfindungsanspruch von 525.046,36 DM = 268.451,94 € reduziert sich weiter um die verrechneten Beträge der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 03.11.2003 von 54.771,72 € und von 399,00 € auf 213.281,22 €.

Unzweifelhaft waren die Kostenerstattungsansprüche aufgrund des verlorenen Vorrechtsstreits gegen den Kläger gegeben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat eine Verrechnung mit dem Abfindungsanspruch des Klägers nicht deshalb zu unterbleiben, weil sie erklärten, die streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 03.11.2003 seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Es kann im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen Kostenerstattungsansprüche aufgerechnet werden (BGHZ 3, 381, BGH NJW 94, 3252). Die Aufrechnung mit dem Abfindungsanspruch hat der Kläger in der (Vollstreckungsgegenklage-) Schrift vom 18.11.2003 erklärt, indem er die Verrechnung mit dem Abfindungsanspruch vornahm. Der Kläger bestimmt aber mit seinem Antrag und dem zur Begründung unterbreiteten Lebenssachverhalt den Streitgegenstand. Da die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB), können die Beklagten keine Zinsen auf den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 54.771,72 € verlangen. Der Abfindungsanspruch war nämlich schon am 05.11.1997 mit Ausscheiden fällig und nicht erst mit Erstellung der Bilanz. § 738 Abs. 1 BGB enthält keine von § 271 Abs. 1 BGB abweichende Regelung, die Bilanz ist keine Fälligkeitsvoraussetzung und der Anspruch ist bereits mit Ausscheiden bestimmbar (Palandt-Sprau a.a.O., § 738 Rn. 6; MüKo-Ulmer, a.a.O., § 738 Rn. 20).

7. Der Abfindungsanspruch ist nicht in Höhe der von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche, die an die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 28.03.2003 - 10 U 63/02 OLG Frankfurt am Main - rechtskräftig festgestellte Berechtigung zur Kündigung des Partnerschaftsvertrages anknüpfen, nämlich

- Schutzschriftenkomplex

- Korrespondenzanwaltsgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens 4 0 34/98 LG Limburg

- Eigenaufwand des Erblassers

- Bilanzerstellung F

- berufsgerichtliches Verfahren

- Honorare der Societät

- Unternehmensberatung G

- vorgerichtliche Anwaltskosten

erloschen. Diese Ansprüche haben als Voraussetzung die Pflichtverletzung des Klägers, wie sie auf Blatt 9, 10 d.A. (Bl. 143 f. d.A.) des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts dargelegt ist. Diese Pflichtverletzung ist aber im vorliegenden (Sekundär-) Rechtsstreit nicht zugrunde zulegen. Sie ist weder in Rechtskraft erwachsen noch unter Beweis gestellt.

Durch das Vorurteil ist lediglich die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Partnern durch die Kündigung des Erblassers, nicht aber die Ursache für die fristlose Kündigung in Rechtskraft erwachsen. Anknüpfungspunkt für die objektiven Grenzen der Rechtskraft sind weder Tatsachen noch Rechtsfragen, sondern der Streitgegenstand. Streitgegenstand im Primärrechtsstreit war der Streit der Parteien darüber, wer berechtigt sei, den Gesellschaftsvertrag fristlos zu kündigen. Im Sekundärrechtsstreit sind hingegen Streitgegenstand die daraus resultierenden wechselseitigen Ansprüche der ehemaligen Gesellschafter. In einer vergleichbaren Konstellation hat der BGH (BGH NJW-RR 1988, 199) dazu ausgeführt: "Mit Rechtskraftwirkung hat das Landgericht allein über die Rechtsfolge entschieden, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis aufgelöst sei. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen sind dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen." Das Bundesarbeitsgericht (BAG NJW 1992, 2045) bemerkte insoweit: "Entgegen der Auffassung des erwachsen auch im Kündigungsschutzprozess nicht die Entscheidungsgründe in Rechtskraft, sondern gemäß § 322 ZPO nur die festgestellte Rechtsfolge." Die Rechtskraft erstreckt sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3058) aber auch im Rahmen von sogenannten "Ausgleichszusammenhängen" oder "(zwingenden) Sinnzusammenhängen" nie auf präjudizielle Rechtsverhältnisse. Der Bundesgerichtshof setzt sich in der Entscheidung vom 26.06.2003 mit dem Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die Rechtskraft einer Abweisung der vom Kläger erhobenen Klage nicht entgegensteht. Dieses Ergebnis wird ausführlich damit begründet, dass sich die Rechtskraft nicht auf das präjudizielle Rechtsverhältnis erstreckt. Dabei lehnt der Bundesgerichtshof die im Schrifttum verschiedentlich vertretene Auffassung ab, die Rechtskraft müsse sich zur Wahrung rechtlicher Sinnzusammenhänge in gewissen Fallgestaltungen auch auf das präjudizielle Rechtsverhältnis erstrecken. Diesen engen Grenzen schließt sich der Senat wegen der Beschränkung der Rechtskraft auf den Anspruch des § 322 Abs. 1 ZPO an. Die Partei wird dadurch nicht schutzlos gestellt. Legt sie Wert auf eine rechtskraftfähige Entscheidung nicht nur über den eingeklagten Anspruch, sondern auch über ein präjudizielles Rechtsverhältnis, so muss sie dies gesondert beantragen. In erster Linie bietet sich dafür die Zwischenfeststellungsklage an.

Der Kläger hat schon im Laufe der zweiten Instanz des Primärprozesses die die Pflichtverletzung begründenden Tatsachen bestritten. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts würdigte dieses Bestreiten jedoch als unerheblich. Dass der Kläger im laufenden Rechtsstreit die Darstellung des Gesprächs am 16.10.1997 bestreitet (Ss. vom 27.01.2004, Bl. 382, 383 d.A.) ist nicht zu beanstanden. Er benennt für den konkret anders dargestellten Gesprächsablauf unter Protest gegen die Beweislast einen Zeugen. Zuvor war aber kein Beweisangebot der Beklagten erfolgt und danach ebenfalls nicht. Auch auf den entsprechenden Hinweis auf die Darlegungs- und Beweislast des Landgerichts mit Beschluss vom 07.11.2005 (Bl. 717 d.A.) erfolgte kein Beweisangebot (vgl. Ss. v. 03.02.2006, Bl. 751 f. d.A.).

Ist damit aber keine Pflichtverletzung festzustellen, so erübrigten sich weitere Feststellungen zu den darauf gegründeten Schadensersatzansprüchen - die im übrigen lediglich in Höhe des Anwaltshonorars von 700,47 € für den Schutzschriftenkomplex begründet sein dürften -. Dem Landgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.

8. Hingegen können die Beklagten (Teil-) Rückzahlung der Tätigkeitsvergütung 11/97 nach § 812 BGB in Höhe von insgesamt 6.774,62 € verlangen.

Dass in § 15 Abs. 2 Partnerschaftsvertrag der Umfang des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Klägers abschließend geregelt ist, zeigt gerade, dass er die Tätigkeitsvergütung bzw. Abschlagsdividende mit Ausscheiden ohne Rechtsgrund erhalten und damit zurückzuzahlen hat.

Dabei ist die Berechnung des Landgerichts nicht zu beanstanden, indem sie von den gezahlten 15.600,-- DM den Anteil von 4 Arbeitstagen mit je 520,-- DM, insgesamt 2.080,-- DM abzieht und somit 13.520,-- DM = 6.774,62 € errechnet.

Diese 6.774,62 € sind weiter abzuziehen, so dass sich ein Abfindungsanspruch von noch 206.506,60 € errechnet.

9. Demgegenüber ist die Gegenforderung der Beklagten in Höhe der A-GmbH am 03.07.1999 in Rechnung gestellten 15.940,72 DM = 8.150,36 € nicht begründet. Unstreitig ist lediglich, dass der Kläger am Wochenende des 19./20.07.1999 das Haus des Erblassers mit der Aufschrift "H Du Schwein" besprühte. Die "erpresserischen Forderungen an den Beklagten" bestritt der Kläger bereits in der Klageschrift. Insofern ist aber Frau H als Rechtsnachfolgerin des Erblassers keine taugliche Zeugin dafür, dass der Kläger den Beklagten erpresst habe (vgl. Bl. 272 d. A.). Im Hinblick auf das Zerwürfnis zwischen den Partnern war es aber nahe liegend, dass der Kläger die Sachbeschädigung begangen hatte. Der Einsatz der Sicherheitsfirma zur Objektüberwachung erscheint als überzogene Reaktion. Denn es handelte sich um einen einmaligen, wenngleich sehr beleidigenden, aber nicht schwerwiegenden Objekteingriff.

Selbst wenn man jedoch den Objektschutz für angezeigt erachtete, können die Beklagten nicht Zahlung der Rechnung vom 03.07.1999 (Bl.507 d.A.)verlangen. Diese Rechnung ist nicht im Einzelnen nachvollziehbar, da sie für den Einsatz vom 21.06. bis 28.06.1999 lediglich einen Pauschalbetrag von 13.412,50 DM ausweist.

9. Schließlich können die Beklagten für die vertragswidrige Mitnahme von Mandaten 4.531,26 € beanspruchen, so dass sich der Abfindungsanspruch auf die zuerkannten 201.975,34 € beläuft.

Grundlage der Beurteilung dieses Anspruchs der Beklagten gegenüber dem Kläger ist § 16 Partnerschaftsvertrag, wonach gemäß Absatz 1 für die Dauer von 12 Monaten nach dem Ausscheiden ein Mandatsschutz besteht. Dabei ist in Absatz 2 eine Ausnahme für solche Mandate vorgesehen, die der Ausscheidende in die Partnerschaft eingebracht oder selbst für die Partnerschaft geworben hat.

Absatz 3 regelt die Berechnung des Anspruches nach Absatz 1.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind nur die Mandate in 1998 zu betrachten und nicht mehr die - wie die Beklagten meinen - in 1999. Soweit die Beklagten ihre Auffassung damit begründen, dass der Kläger nicht besser als bei einer ordentlichen Kündigung gestellt werden könne, die aber erstmals zum 31.12.1999 möglich gewesen wäre, greift diese Argumentation im Hinblick auf den eindeutigen Wortlauf des § 16 i. V. m. § 15 Partnerschaftsvertrag nicht. Danach besteht der Mandatsschutz für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden (§ 16 Abs. 1 Partnerschaftsvertrag). Ausscheiden im Sinne des § 15 Abs. 1 Partnerschaftsvertrag ist aber auch aufgrund fristloser Kündigung gegeben.

Betrachtet man nur das Jahr 1998, so ist für die streitigen Mandate von dem Kläger mit Schriftsatz vom 05.09.2006 ein Umsatz vom 79.532,20 DM angegeben (Bl. 703 d. A.). Den Betrag als solchen greifen die Beklagten nicht konkret an, wenn sie lediglich ausführen, dass auf Mandate nicht aber auf Mandanten abzustellen sei. Insofern ist es zwar zutreffend, dass § 16 Partnerschaftsvertrag von Mandatsschutz und demgemäß von Mandaten spricht, jedoch sind hier Mandat und Mandant gleichzusetzen. Neben den beauftragten und abgerechneten Leistungen ist nämlich kein weiteres Mandat festzustellen. Mit der unangegriffenen Darlegung des konkreten Umsatzes in 1998 ist der Schätzung der Beklagten aber der Boden entzogen.

Wenn der Kläger dann die Aussagen der zu § 16 Abs. 2 Partnerschaftsvertrag vernommenen Zeugen anders würdigt und einen anteiligen Umsatz seiner Mandate/Mandanten von 28.890,00 DM errechnet, so führt er im Rahmen der Berufung mit diesem eigenen Zahlungsanspruch kein neues Angriffsmittel ein, sondern verteidigt sich gegen die Höhe des den Beklagten zuerkannten Mandatsschutzanspruches.

Insofern sind aber die Zeugenaussagen B, C, D und E dahingehend zu würdigen, dass diese Mandate von dem Kläger eingebracht bzw. für die Partnerschaft geworben worden sind. Die Zeugen B und E bestätigten dies eindeutig. Wenn die Zeugin C aber auf Empfehlung des Zeugen B zu dem Kläger kam, so besteht auch kein Zweifel an dessen Einbringung. Die Zeugin D erklärte den Kontakt mit dem Kläger über dessen Ehefrau.

Diese bereits so im Wesentlichen vom Kläger vorgenommene Beweiswürdigung wird von den Beklagten schließlich nicht in Frage gestellt. Damit sind von den 79.532,20 DM insgesamt die Zahlungen der genannten Mandanten von 28.890,00 DM abzuziehen, so dass 50.642,20 DM verbleiben.

Davon sind 35 % als Gewinn zugrunde zulegen. Es ist nicht zutreffend, lediglich 25 % als Betriebskosten abzuziehen, da der Kläger dies in dem Vorprozess so angegeben hat. Mit einem Gewinnsatz von 75 % arbeitet erfahrungsgemäß keine Steuerberaterkanzlei. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger aber den Gewinnanteil im Hinblick auf den höheren angegebenen Kostenfaktor niedriger berechnet. Schon in der Klageschrift (Bl. 5 d. A.) hat er den Gewinn wie folgt beziffert:

1994 30,1 %,

1995 31,6 %

1996 32,9 % und

1997 (prospektiert) 35 %.

Diese 35 % sind eine realistische Größe, so dass der Gewinn auf dieser Grundlage zu schätzen ist (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dies gilt umso mehr, als sich nach der Gewinnermittlung vom 01.01.1997 - 05.11.1997 des Erblassers ohne die bereits begonnenen aber noch nicht abgerechneten Arbeiten ein Gewinnsatz von knapp 30 % errechnet. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit nicht, da § 738 Abs. 2 BGB die Schätzung vorsieht.

Auf der Grundlage eines Gewinnanteils von 35 % ergibt sich folgende Berechnung:

35 % von 50.642,20 DM 17.724,77 DM

: 2 8.862,38 DM

= 4.531,26 €.

11. Der Abfindungsanspruch ist bereits seit dem 01.01.1999 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu verzinsen, da er mit Ausscheiden am 05.11.1997 fällig geworden ist, der Rechtsvorgänger der Beklagten aber eine Zahlung endgültig verweigerte.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen nach einem Streitwert von 444.633,02 € für die 1. Instanz und einem solchen von 432.626,36 € für die 2. Instanz.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).

Die Abwendungsbefugnis folgt aus § 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage der Rechtskraft eines Urteils auch im Rahmen von sogenannten "Ausgleichszusammenhängen" oder "(zwingenden) Sinnzusammenhängen" auf präjudizielle Rechtsverhältnisse ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2003 - I ZR 269/2000 - (BGH NJW 2003, 3058) geklärt.

Der Streitwert für die erste Instanz war unter weiterer Berücksichtigung der festgesetzten Kosten von 399,- € auf 444.633,02 € festzusetzen, der für die zweite Instanz auf 432.626,36 €. Die Differenz ergibt sich aus geringeren Klage- und Widerklageforderung.

Ende der Entscheidung

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